Ordnung für die Konfirmandenarbeit in der
Ev.-luth. Friedenskirchengemeinde Breloh

Die Konfirmandenarbeit hat ihre biblische Grundlage in der Zusage und dem Auftrag Jesu Christi: "Mir ist gegeben alle Gewalt im Himmel und auf Erden. Darum gehet hin und machet zu Jüngern alle Völker: Taufet sie auf den Namen des Vaters und des Sohnes und des Heiligen Geistes und lehret sie halten alles, was ich euch befohlen habe. Und siehe, ich bin bei euch alle Tage bis an der Welt Ende" (Matthäus 28, 18-20).

Mit der Taufe übernimmt die christliche Gemeinde die Verantwortung für die Kinder, ihnen das Evangelium von Jesus Christus zu bezeugen und ihnen zu einem selbständigen Leben in der Gemeinde zu verhelfen. Auch ungetauften Kindern bietet die Kirche ihren Dienst an.

Zu dieser christlichen Erziehung sind in erster Linie die Eltern, aber auch die Paten und Familienmitglieder berufen: Durch Vorbild ebenso wie durch Unterweisung helfen sie den Kindern, lebendige Glieder ihrer Kirchengemeinde zu werden. Die Pastoren und andere kirchliche Beauftragte bieten den Eltern Rat und Hilfe in den Fragen christlicher Erziehung an.

Die christliche Unterweisung der Kinder von seiten der Kirche mündet in den Konfirmandenunterricht. Die Kirche lädt junge Menschen ein, gemeinsam zu erfahren und zu fragen, was es bedeutet, getauft zu sein und an Jesus Christus zu glauben. Die Konfirmanden sollen vertraut werden mit dem Leben der Kirche in gottesdienstlicher Feier und im Alltag der Welt, besonders aber mit der biblischen Botschaft.

Für den Konfirmandenunterricht gilt folgende Ordnung:

1. Dauer des Unterrichts

In den Konfirmandenunterricht werden in der Regel die Jungen und Mädchen aufgenommen, die bei Beginn des Unterrichts im 4. Schuljahr sind. Der Konfirmandenunterricht endet mit der im achten Schulbesuchsjahr stattfindenden Konfirmation.

Der Konfirmandenunterricht wird parallel zum vierten und achten Schulbesuchsjahr durchgeführt. In der Zwischenzeit sind die Konfirmandinnen und Konfirmanden zur Teilnahme am Kindergottesdienst eingeladen und an den ihrer Altersstufe entsprechenden Gemeindeveranstaltungen.

2. Anmeldung

Zur Anmeldung werden die Erziehungsberechtigten zusammen mit den zukünftigen Konfirmanden eingeladen und gebeten, die Taufbescheinigung mitzubringen. Der Termin wird rechtzeitig vorher bekannt gegeben. Die Erziehungsberechtigten erhalten bei der Anmeldung eine Ausfertigung dieser Ordnung.

Die Eltern geben durch ihre Unterschrift die Zustimmung zur Teilnahme am Konfirmandenunterricht und erkennen die Ordnung des Konfirmandenunterrichts als für sich und ihre Kinder verbindlich an.

Zu Beginn der Konfirmandenarbeit wird zu einem besonderen Gottesdienst eingeladen. An einem Elternabend wird über Form und Inhalt der Konfirmandenarbeit informiert.

3. Unterrichtsform

Zum Konfirmandenunterricht gehören Unterricht und weitere Veranstaltungen wie Freizeiten, Gemeindepraktika und Konfirmandentage. Die Teilnahme ist grundsätzlich verbindlich.

Der Unterricht umfasst insgesamt ca. 90 Unterrichtsstunden ( à 60 Minuten ).

Der Unterricht findet außerhalb der Schulferien in wöchentlichen Stunden statt und umfasst jeweils eine Unterrichtsstunde.

Eine mehrtägige Freizeit kann im ersten und im letzten Jahr durchgeführt werden. Die Kirchengemeinde beteiligt sich an den Kosten der Freizeit. Das Pfarramt wird im Auftrag der Erziehungsberechtigten die notwendigen Beurlaubungen vom Schulunterricht beantragen. Über die Freizeit wird vorher an einem Elternabend näher informiert.

Zusätzlich können besondere Veranstaltungen für die Konfirmandinnen und Konfirmanden angeboten werden.

Die Unterrichtsstunden, die während der Freizeiten und der besonderen Veranstaltungen erteilte werden, werden auf die Gesamtstundenzahl angerechnet

Der Unterricht wird im ersten Jahr von den Erziehungsberechtigten des jeweiligen Jahrgangs oder einem Team von ehrenamtlich Unterrichtenden und dem Pastor erteilt (Vorkonfirmandenunterricht). Unterrichtszeit und -ort legen die Unterrichtenden fest. Einmal im Monat soll der Unterricht gemeinsam stattfinden.

Im letzten Jahr wird der Unterricht vom Pastor erteilt (Hauptkonfirmandenunterricht). Der Kirchenvorstand kann eine besondere Beauftragung aussprechen.

Wenn Konfirmandinnen oder Konfirmanden aus wichtigen Gründen verhindert sind, an der Konfirmandenarbeit teilzunehmen, sollten die Erziehungsberechtigten sich möglichst vorher mit dem Pastor absprechen. Für eine nachträgliche Entschuldigung legen sie eine entsprechende Erklärung der Erziehungsberechtigten vor.

Die Erziehungsberechtigten werden gebeten, die Konfirmandinnen und Konfirmanden während der Konfirmandenzeit mit Interesse zu begleiten sowie an den Elternabenden teilzunehmen. Während der Konfirmandenzeit finden Elternabende statt.

4. Arbeitsmittel

Die für den Konfirmandenunterricht benötigten Bücher sollen Eigentum der Kinder sein. Dazu gehören:
- Eine Bibel ( empfohlen: revidierter Luthertext 1984 )
- Das Ev. Gesangbuch ( Ausgabe Niedersachsen/Bremen )
Bei der Beschaffung von Bibel und Gesangbuch ist das Pfarramt behilflich.

5. Teilnahme an Gottesdienst und Abendmahl

Die Konfirmandinnen und Konfirmanden nehmen an den Gottesdiensten der Gemeinde teil. Ein regelmäßiger Gottesdienstbesuch ist erwünscht und notwendig, wenn die Konfirmandinnen und Konfirmanden mit dem gottesdienstlichen Leben vertraut werden sollen. Die Erziehungsberechtigten sind eingeladen, gemeinsam mit den Konfirmandinnen und Konfirmanden an den Gottesdiensten teilzunehmen.

Die Konfirmandinnen und Konfirmanden lassen sich die Teilnahme am Gottesdienst bestätigen. Bestätigungen von Gottesdienstbesuchen in anderen Gemeinden werden anerkannt.

Wenn getaufte Konfirmandinnen oder Konfirmanden vor Ende des Unterrichts zum Abendmahl eingeladen werden sollen, werden zuvor die Erziehungsberechtigten gehört.

6. Abschluss der Konfirmandenzeit

Frühzeitig vor Abschluss der Konfirmandenarbeit werden mit den Erziehungsberechtigten anlässlich eines Elternabends die mit der Konfirmation zusammenhängenden Fragen besprochen.

In der Schlussphase der Konfirmandenzeit stellen sich die Konfirmandinnen und Konfirmanden der Gemeinde in einem von ihnen mitgestalteten Gottesdienst vor. Die Konfirmanden sollen so ihre im Unterricht erworbenen Kenntnisse unter Beweis stellen. Auf die Begabung jedes einzelnen Konfirmanden wird dabei Rücksicht genommen. Es wird erwartet, dass sich jeder bemüht.

7. Konfirmation

Zur Konfirmation ist jeder Konfirmand zugelassen, der den Unterricht nach der Ordnung der Gemeinde besucht hat. Die Zulassung zur Konfirmation kann versagt werden, wenn
1. der kirchliche Unterricht und der Gottesdienst häufig versäumt worden sind;
2. die in der Kirchengemeinde bestehende Ordnung des kirchlichen Unterrichts beharrlich verletzt worden ist;
3. das Verhalten eines Konfirmanden seine Konfirmation zu dem anstehenden Zeitpunkt nicht als gerechtfertigt erscheinen lässt.

Über die Zurückstellung bzw. Ablehnung entscheidet das Pfarramt mit den Mitarbeitern und dem Kirchenvorstand. Der Zurückstellung bzw. Ablehnung muss ein Gespräch mit dem Konfirmanden und seinen Eltern vorausgehen.

Gegen die Versagung können die Erziehungsberechtigten Beschwerde bei dem Superintendenten und gegen dessen Entscheidung weitere Beschwerde bei dem Landessuperintendenten einlegen. Die Entscheidung des Landessuperintendenten unterliegt keiner Nachprüfung.

Die Konfirmation soll in jedem Jahr am Sonntag Jubilate (3. Sonntag nach Ostern) gefeiert werden. Sie ist der gottesdienstliche Abschluss des kirchlichen Unterrichts.

Diese Ordnung nimmt Bezug auf das Kirchengesetz über den Unterricht zur Vorbereitung auf die Konfirmation vom 14.12.1989 - KABL S. 154 - und wurde am 19. April 1999 vom Kirchenvorstand der Friedenskirchengemeinde Breloh beschlossen.