Gesetzliche Grundlagen für die Arbeit im Kindergarten
Der Gesetzgeber hat im Sozialgesetzbuch VIII, Schwerpunkt Kinder und Jugendhilfegesetz ( KJHG ) klar festgelegt:
“
Der Kindergarten hat einen eigenständigen Betreuungs-, Erziehungs- und
Bildungsauftrag in Abgrenzung zur Grundschule und anderen Institutionen”.
Im § 22 heißt es, “dass die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit werden” und sich “ das Angebot pädagogisch und organisatorisch nach den Bedürfnissen ( wichtig: nicht mit Wünschen zu verwechseln ) der Kinder und ihrer Familien orientieren soll.”
